Klaus Stieringer und der berüchtigte §352b

Viel ist heute nicht passiert, nur die SZ hat eben noch berichtet, aber auch nix, was wir nicht schon wissen. Die Staatsanwaltschaft überlegt, ob und wenn ja, wem sie auf die Finger hauen könnte und aus welchen Gründen. Sowas wie Untreue steht im Raum, zumindest seitens des gemeinen Bambergers.

Weil es nicht wirklich etwas Brandaktuelles zu berichten gibt, hab ich mir nochmal die Pressemitteilung der SPD angesehen. Man kann da viel hineininterpretieren, aber Souveränität ist es nicht. “Blah, blah, Herrnleben! Was du wieder rauslesen möchtest!!!” hör ich sie schon wieder lästern. Aber als einzige Fraktion wedelt die SPD wild mit dem §352b des Strafgesetzbuches.

Breitbeinig erklärt der ehemalige Jurastudent Stieringer, dass man die illegale Weitergabe des hochgeheimen Prüfberichts ahnden muss. Strafanzeige wolle man stellen. Unser SPD-Frontmann sieht den Whistleblower quasi schon für fünf Jahre hinter Schloss und Riegel. Mit dem §352b StGB, dem großen §352b StGB wäre nämlich nicht zu spaßen! Verletzung von Dienstgeheimnissen, besondere Geheimhaltungspflichten gegen die Stadt Bamberg bei Gefährdung des wichtigen, öffentlichen Interesses! Der §352b StGB, der kommt kurz vor Hochverrat gegen den Bund (§81 StGB)! Beim Lesen merkt man richtig, wie seine Halsschlagader pochte beim Verfassen der Pressemitteilung…

Nur ein Fehler ist unserem Nachwuchsjuristen aus der Königsstraße unterlaufen: Es gibt keinen §352b im Strafgesetzbuch. Schade. Ich geh lachen.

Fortsetzung folgt.

1

min
read

Begin typing your search above and press return to search. Press Esc to cancel.